Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Ott Numeriersysteme GmbH
 

1 Geltungsbereich


(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Partners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.


(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unserem Partner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt


2 Angebot und Vertragsabschluss


Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.Im Fall einer Sofortlieferung gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.



3  Überlassene Unterlagen


An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot nicht innerhalb der Frist von Punkt 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.


4     Preise und Zahlung


(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.



(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ./. 2 % Skto spätestens nach 30 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum zu zahlen.


(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.



5     Lieferzeit


Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Partners voraus.


Die Bekanntgabe von Lieferterminen oder Lieferzeiten erfolgt grundsätzlich ohne Verbindlichkeiten. Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche wegen Lieferfristüberschreitung sind ausgeschlossen.

 

 

6. Versand:

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch wenn aus besonderen Gründen frachtfrei oder fob geliefert wird. Sofern keine besonderen Versandanweisungen vorliegen, wählen wir die Art des Versands nach bestem Ermessen.

7 Transportschäden:

Sichtbare Transportschäden sind beim Empfang der Ware protokollarisch gegenüber dem Überbringer der Sendung festzustellen und uns zu melden. An beschädigten Waren darf keine Änderung vorgenommen werden, solange die Sendung von uns oder unserer Transportversicherung nicht festgehalten ist.

8 Mängelrügen:

Beanstandungen können nur innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Kleinere Abweichungen in Konstruktion, Abmessung und Gewicht bleiben uns vorbehalten. Bei berechtigten Beanstandungen steht uns das Recht zu, nach eigener Wahl entweder eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche, besonders Schadenersatzansprüche lehnen wir ausdrücklich ab. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.


9  Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2)Rechte Dritter, wie z.B. Pfandrecht oder Sicherungsübereignung dürfen nicht begründet werden.

10    Sonstiges


Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz

D 78582 Balgheim

Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesregierung Deutschland

anzuwenden.

Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.


Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.